Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums

Informationsangebot

Mit einem Bürgertelefon zu verschiedenen Themenbereichen und einem Service für Gehörlose und Hörgeschädigte bietet das Bundesministerium für Gesundheit allen Bürgerinnen und Bürgern eine kompetente und unabhängige Anlaufstelle für alle Fragen rund um das deutsche Gesundheitssystem. Ihre Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons in Rostock, das hierfür vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragt worden ist. Publikationen, wie z. B. Broschüren, stehen online zur Verfügung oder können über den Publikationsversand der Bundesregierung bestellt werden. Für die Bestellung von Publikationen des Ministeriums nutzen Sie bitte unser Bestellsystem.

Das Bürgertelefon

Mo.bis Do. von 8.00 bis 18.00 Uhr
Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr

 

Hotlines zum Coronavirus (Unabhängige Patientenberatung)
0800 - 011 77 22

Hotlines zum Coronavirus (Bundesministeriums für Gesundheit)
030 - 346 465 100

Fragen zur Krankenversicherung:
030 - 340 60 66-01

Fragen zur Pflegeversicherung:
030 - 340 60 66-02

Fragen zur gesundheitlichen Prävention:
030 - 340 60 66-03

Gebärdentelefon, ISDN, Bildtelefon:
030 - 340 60 66-08

Service für Gehörlose / Telefax:
030 - 340 60 66-07
info.deaf@bmg.bund.de
info.gehoerlos@bmg.bund.de

Gebärdentelefon Video over IP:
gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de

Einheitliche Behördenrufnummer: 115 (Ortstarif)
Internet:
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html

Das Bürgertelefon sowie das Bundesministerium für Gesundheit sind aus rechtsstaatlichen Gründen nicht berechtigt, über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist Aufgabe der zuständigen Kranken- bzw. Pflegekasse, auf die das Bundesministerium für Gesundheit keinen Einfluss hat. Die Kranken- und Pflegekassen wenden das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eigenverantwortlich an. Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen oder eine Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde veranlassen. Sie haben auch die Möglichkeit, nach dem Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.

Links zu anderen Seiten der Broschüre
Die gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung
Rehabilitaion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
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