Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Allen Menschen stehen Leistungen zur Rehabilitation zu, wenn sie behindert oder von einer Behinderung bedroht sind und besonderer Hilfen bedürfen.
Rehabilitation sind alle Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft und das normale Leben. Die Ursachen für eine Behinderung spielen dabei keine Rolle. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. So steht es im Grundgesetz.
Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf gerichtet, das Ziel der Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.
Die geriatrische und die gesamte medizinische Rehabilitation sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Diese sollen sich gezielt zur Lösung von Schnittstellenproblemen zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege einsetzen, damit z. B. keine unnötigen Wartezeiten oder Pausen in der Behandlungsfolge entstehen.
Dabei ist es ein besonderes Anliegen, dass ältere Menschen nicht zu früh in die Pflege “abgeschoben” werden, sondern mit Hilfe der geriatrischen Rehabilitation so lange wie möglich aktiv am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
•Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen, einschließlich Beratung, Vermittlung,
Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
•Berufsvorbereitung einschließlich einer Grundausbildung, die wegen der Behinderung erforderlich ist
(z. B. für blinde Menschen)
•berufliche Anpassung, Ausbildung, Weiterbildung einschließlich eines schulischen Abschlusses,
der erforderlich ist, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen.
•sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung,
um Menschen mit Behinderung eine angemessene Erwerbs-
oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen.
Bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen die Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit des behinderten Menschen genauso berücksichtigt werden wie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Dazu gehört auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung - vorausgesetzt, dass der behinderte Mensch außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts untergebracht ist, um an der Maßnahme teilnehmen zu können.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
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ärztliche und zahnärztliche Behandlung
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Arznei- und Verbandmittel
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Heilmittel, einschließlich physikalischer, Sprachund Beschäftigungstherapie
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Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
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Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im
Gebrauch der Hilfsmittel
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Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Bei Bedarf werden die Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrichtungen durchgeführt und schließen die erforderliche Unterkunft und Verpflegung ein.
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Hierzu zählen beispielsweise:
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Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch
nicht eingeschult sind
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Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten
Wohnmöglichkeiten
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Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und
kulturellen Leben und zur Förderung der Verstän-
digung mit der Umwelt
Finanzielle Leistungen
Die zuständigen Leistungsträger zahlen in der Regel entweder Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Arbeitsentgeltes, das der Beitragsberechnung zugrunde liegt, allerdings nicht mehr als 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. In der Rentenversicherung wird statt Krankengeld ein Übergangsgeld gezahlt, das 75 bzw. 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes beträgt.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Sie in der Regel ein Übergangsgeld in gleicher Höhe. Ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, leistet sie Übergangsgeld, wenn bestimmte Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung nachgewiesen werden. Darüber hinaus leistet die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Erstausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausbildungsgeld.
Das sind überbetriebliche Einrichtungen, in denen behinderte Jugendliche, die wegen ihrer Behinderung auf eine ausbildungsbegleitende Betreuung durch Ärzte, Psychologen und Pädagogen angewiesen sind und deshalb nicht betrieblich ausgebildet werden können, eine berufliche Erstausbildung erhalten.
sind überbetriebliche Einrichtungen, in denen behinderte Erwachsene, die begleitende Dienste durch Ärzte, Psychologen usw. benötigen, beruflich umgeschult und fortgebildet werden.
sind Spezialeinrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben psychisch behinderter Menschen. Ziel ist die Abklärung einer realistischen beruflichen Perspektive, die Wiedereingliederung ihrer Teilnehmer/innen auf dem Arbeitsmarkt oder die Stabilisierung für eine anzuschließende Umschulung/Ausbildung.
Dies sind besondere Rehabilitationszentren für spezielle Krankheits- oder Behinderungsarten, in denen in einem nahtlos ineinander greifenden Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.
Behinderte Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten hier eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung. Die Werkstätten ermöglichen es, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein Arbeitsentgelt zu erzielen.
Wichtig: wenn behinderte Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, besteht für sie Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung.