DAS NEUE BUNDESTEILHABEGESETZ

Mit diesem Gesetz ändern sich viele Leistungen für Menschen mit Behinderung, besonders für das Leben in Einrichtungen. Seit Januar 2020 bekommen Menschen mit Behinderung ihre Lebensunterhaltskosten und andere Einkünfte direkt vom Sozialamt ausgezahlt.

• Girokonto
Damit das funktioniert benötigt er ein Girokonto bei einer Bank, für das Einrichten des Girokontos wiederum einen gültigen Personalausweis (wenn keiner vorliegt beim zuständigen Bürgeramt beantragen). Die Bankverbindung mit dem Girokonto muss dem Sozial-leistungsträger und allen anderen Leistungsträgern (z.B. Rententräger, Eingliederungshilfeträger, Wohngeldstelle) mit geteilt werden.

• Schwerbehindertenstatus
Es sollte in dem Zusammenhang der Schwerbehinder-tenstatus beim zuständigen Versorgungsamt überprüft werden (Merkzeichen G oder aG - wichtig bei Berücksichtigung von Mehrbedarfen).
Der Mehrbedarf für Mobilität beträgt (Stand 2019) 64,94 € pro Monat

• Sozialhilfe
Die meisten Menschen, die in einer Wohneinrichtung leben, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung. Die Prüfung auf Anspruch nimmt das Sozialamt vor, wenn ein Antrag gestellt wird. Der Regelsatz 2020 beträgt für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt 432 €. In Einrichtungen gemeinschaftlicher Wohnformen müssen Leistungen für besondere Bedarfe gesondert beantragt werden:
Es müssen die Kosten für die Unterkunft nachgewiesen werden (neuer Mietvertrag oder Wohn- und Betreuungsvertrag mit
der Einrichtung oder Mietkostenbescheinigung vorlegen).
Für Miete und Verpflegung sollte ein Dauerauftrag (auch SEPA-Lastschriftverfahren) eingerichtet werden.
Bei Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bitte ärztliches Attest einreichen.
Mehrbedarf wegen Mittagessen in einer WfbM, aktuell 3,30 € pro Arbeitstag
Es gibt außerdem Mehrbedarfe für werdende Mütter, für Alleinerziehende und zur Schulbildung, einmali- ge Bedarfe zur Anschaffung/Reparatur von orthopädischen Schuhen.

• Wohngeld
Wer keinen Anspruch auf Grundsicherung hat, weil er oder sie eine Rente bezieht, hat eventuell trotzdem An-spruch auf Wohngeld (2020: 190 € monatlich). Deshalb Antrag bei der Wohngeldstelle stellen!

• Rente
Die Rente wird ebenfalls auf das Konto des Menschen mit Behinderung eingezahlt (dafür der Rentenstelle die Bankverbindung mitteilen!).

• Eingliederungshilfe(Sachgebiet Eingliederungshilfe beim Sozialamt Görlitz)
Seit 2020 müssen die Eingliederungshilfeleistungen (z.B. Fachleistungen zur Unterstützung und Betreuung) neu beantragt werden. Sie werden von existenzsichernden Leistungen getrennt. Die Eingliederungs-hilfe wird in vier Gruppen aufgeteilt:
1. Leistungen zur sozialen Teilhabe
- behinderungsbedingte, notwendige Unterstützung im sozialen Bereich (z.B. Unterstützung beim Wohnen und
in der Freizeit) sowie heilpädagogische Leistungen und Leistungen zur Mobilität
- Assistenzleistungen zur eigenständigen Bewältigung des Alltags
2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Unterstützung bei Schule, Ausbildung u. Studium
- Schulbegleitung
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- zur Beschäftigung in einer Werkstatt fürMenschen mit Behinderung oder bei anderen Leistungsanbietern
(z.B. auf dem 1. Arbeitsmarkt)
4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bisherigen Eingliederungshilfeträger ob Eingliederungshilfeleistungen ohne einen neuen Antrag weiter geleistet werden, bevor Sie einen neuen Antrag stellen!
Der Eingliederungshilfeträger sollte ein Gesamtplanverfahren durchführen an dem die Menschen mit Be-hinderung mitwirken können.

• Pflege
Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten der Leistungen in den Wohneinrichtungen für die Pflegegrade 2 bis 5 pauschal mit 266 € im Monat. Hierfür muss bei der zuständigen Pflegeversicherung ein Antrag gestellt werden. Sind pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die in einer Einrichtung leben, am Wochenende oder in den Ferien bei ihren Familien, können sie wie bisher anteilig für jeden Tag der häuslichen Pflege Pflegegeld beantragen (z.B. bei Pflegegrad 5 pro Tag einen Betrag von 30,03 €)

Kritik am neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG)
Scharfe Kritik am neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz üben Fach- und Wohlfahrtsverbände. Der Paritätische Gesamtverband meint, “die Pläne der Bundesregierung zielen in erster Linie auf Kostenbegrenzung hin, nicht aber auf gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung.”
Der Verband appelliert an die Regierung den Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten und die Hinweise aus Betroffenen-, Fach- und Wohlfahrtsverbänden zu berücksichtigen. Der vorliegende Entwurf verstößt gegen die rechtsverbindlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und schafft kaum spürbare Verbesserungen für Menschen mit Behinderung. Im Gegenteil sollen fachliche Ziele der Eingliederungshilfe und bereits erreichte Standards abgebaut werden.
(Ullrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes)

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