Die gesetzliche Pflegeversicherung

2020 betragen die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung 3,05 Prozent des Bruttolohns (für Kinderlose 3,30 Prozent/die zusätzlichen 0,25 Prozent trägt bei Kinderlosen nur der Arbeitnehmer). Die Beiträge (außer bei Kinderlosen) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (je 1,525 Prozent). In Sachsen gilt eine Sonderregelung, weil zur Finanzierung der Pflegeversicherung kein Feiertag abgeschafft wurde (hier tragen Arbeitgeber 1,025 Prozent und Arbeitnehmer 2,025 Prozent).

Die Pflegegrade

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Pflegegrad, den der Pflegebedürftige erhält. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld- oder Sachleistungen übernimmt die Pflegekasse.
Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Ressourcen. Das beurteilt der Medi-zinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mithilfe von sechs Modulen. Für jedes dieser Module wurden bestimmte Kriterien festgelegt:

1. Mobilität
Beispiele für die Kriterien:
wie selbstständig ist die Person, kann sie alleine im Bett die Position wechseln, sicher sitzen, sich innerhalb
der Wohnung fortbewegen, Treppen steigen.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Beispiele für die Kriterien:
wie gut kann die Person sich im Alltag orientieren und daran teilnehmen, sich räumlich und zeitlich zurecht-
finden, selbst Gespräche führen.
3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Beispiele für die Kriterien:
ist die Person nachts unruhig, ängstlich oder depressiv, wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen
4.Selbstversorgung
Beispiele für die Kriterien:
kann die Person sich noch alleine waschen, ankleiden, essen und trinken, die Toilette benutzen.
5.Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Beispiele für die Kriterien:
kann die Person ärztlich angeordnete Manahmen selbstständig ausführen, Medikamente einnehmen,
den Blutzuckerspiegel messen und bewerten oder Arztbesuche wahrnehmen.
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt
Beispiele für die Kriterien:
ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu gestalten, sich zu beschäftigen oder mit anderen
Menschen in Kontakt zu treten.

Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte und dokumentiert so, wie selbstständig jemand ist. Am Ende des Moduls wird die Summe gebildet. Jedes Modul wird unterschiedlich gewichtet. Aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Um so weniger selbstständig die Person ist, desto höher ist die Punktzahl und damit auch der Pflegegrad.

Bereiche
 
Wertigkeit in %
1. Mobilität   10
2. Kognitive und kommunikative
Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und
psychische Problemlagen
zusammen 15
4. Selbstversorgung   40
5.Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen   20
6. Gestaltung des Alltagslebens
und soziale Kontakte
  15

Pflegegrad Punkte Pflegebedarf
1 12,5 bis unter 27 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
2 27 bis unter 47,5 Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
3 47,5 bis unter 70 Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
4 70 bis unter 90 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
5 90 bis 100 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in einen Pflegegrad geht den Betroffenen automatisch zu (mit Widerspruchsmglichkeit). Die Pflegekassen bieten bei Antrgen auf Leistungen innerhalb von zwei Wochen eine individuelle Pflegeberatung an. Außerdem mssen sie kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten. Die Pflegeberatung sowie die Beratungsbesuche wurden für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch klare Qualitätsvorgaben deutlich verbessert. Die Zusammenarbeit der Pflegeberaterinnen und Berater mit den Beratungsstellen vor Ort wurde durch Landesrahmenverträge vervollkommnet. Es besteht Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfe durch die Krankenversicherung bei Hospiz- und Palliativversorgung (Erstattung von 95% der zuschussfähigen Kosten bei stationären Hospizaufenthalten). Es gibt auch eine Bezuschussung für ambulante Hospizdienste betreffs Personal- und Sachkosten. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung in ländlichen Regionen und die Palliativversorgung in Krankenhäusern wurden gestärkt.

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