Diese Ausgleichsleistungen sind beispielsweise:
• Steuererleichterungen (Behinderten-Pauschbetrag)
• unentgeltliche Beförderung
im öffentlichen Personenverkehr
• Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht für Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe, Ermäßi-
gung der Rundfunkgebühren für Menschen mit
Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis
• Vergünstigung bei der Kfz-Steuer
• Parkerleichterungen
Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehinderten-ausweis. Dieser Ausweis dient zum Bestätigen der Schwerbehinderteneigenschaft und zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt stellt außerdem fest, ob Sie als Schwerbehinderter einen Anspruch auf besondere Nachteilsausgleiche haben. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie ein entsprechendes Merkzeichen in Ihren Schwerbehindertenausweis.
Freie Fahrt im Nahverkehr
Wenn Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Ihre Behinderung erheblich beeinträchtigt ist oder wenn Sie hilflos oder gehörlos sind, werden Sie unentgeltlich befördert. Dazu müssen Sie nur Ihren entsprechend gekennzeichneten Ausweis vorzeigen. Die Regelung gilt im öffentlichen Personennahverkehr und mit der Eisenbahn: S-Bahnen, Regionalbahnen (RB), Regionalexpresszüge (RE) und Interregio-Express-Züge (IRE) 2. Klasse in Nahverkehrszügen bundesweit. Bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs ist der Zuschlag zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke erhalten Sie auf Antrag gegen einen Betrag von 80 Euro für ein Jahr bzw. 40 Euro für ein halbes Jahr bei den Versorgungsämtern.
Blinde, Hilflose und bestimmte Sondergruppen erhalten die für ein Jahr gültige Wertmarke auf Antrag unentgeltlich. Auch die Mitnahme einer berechtigten Begleitperson oder eines Hundes ist kostenlos.
Haben Sie einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den schwerbehinderten Men-schen gleich gestellt werden. Darüber entscheidet die Arbeitsagentur. Voraussetzung ist, dass Sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz bekommen oder Ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Wenn Sie den schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden, können Sie für die Eingliederung in das Arbeitsleben die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie diese. Ausgeschlossen sind der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung.
Diese Leistungsträger sind für die verschiedenen Leis-tungen der Rehabilitation und Teilhabe zuständig:
•die gesetzlichen Krankenkassen
•die Bundesagentur für Arbeit
•die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
•die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
und die Träger der Altersversicherung der Landwirte
•die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden
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