REGELUNGEN FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN

Sobald bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigsten 50 festgestellt wird, sind Sie am Arbeitsplatz be-sonders geschützt. Der Schutz gilt vor allem hinsichtlich der Kündigung durch den Arbeitgeber. Außerdem haben Sie als schwerbehinderter Mensch Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage).
Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe je nach Erfüllungsquote in Höhe von 125, 220 oder 320 Euro gezahlt werden. Die Gelder fließen in besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
In Betrieben und Verwaltungen, welche mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigen, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Damit schwerbehinderten Menschen auf Dauer ein angemessener Platz im Arbeitsleben gesichert werden kann, können im Einzelfall besondere Hilfen notwendig werden, welche die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzen. Dafür sind besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Integrationsämter vorgesehen.
Darüber hinaus können Sie als schwerbehinderter Mensch so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die in der Regel davon abhängen, ob weitere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.

Diese Ausgleichsleistungen sind beispielsweise:
• Steuererleichterungen (Behinderten-Pauschbetrag)
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
• Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht für Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe, Ermäßi-
gung der Rundfunkgebühren für Menschen mit Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis
• Vergünstigung bei der Kfz-Steuer
• Parkerleichterungen

Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehinderten-ausweis. Dieser Ausweis dient zum Bestätigen der Schwerbehinderteneigenschaft und zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt stellt außerdem fest, ob Sie als Schwerbehinderter einen Anspruch auf besondere Nachteilsausgleiche haben. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie ein entsprechendes Merkzeichen in Ihren Schwerbehindertenausweis.

Freie Fahrt im Nahverkehr
Wenn Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Ihre Behinderung erheblich beeinträchtigt ist oder wenn Sie hilflos oder gehörlos sind, werden Sie unentgeltlich befördert. Dazu müssen Sie nur Ihren entsprechend gekennzeichneten Ausweis vorzeigen. Die Regelung gilt im öffentlichen Personennahverkehr und mit der Eisenbahn: S-Bahnen, Regionalbahnen (RB), Regionalexpresszüge (RE) und Interregio-Express-Züge (IRE) 2. Klasse in Nahverkehrszügen bundesweit. Bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs ist der Zuschlag zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke erhalten Sie auf Antrag gegen einen Betrag von 80 Euro für ein Jahr bzw. 40 Euro für ein halbes Jahr bei den Versorgungsämtern.
Blinde, Hilflose und bestimmte Sondergruppen erhalten die für ein Jahr gültige Wertmarke auf Antrag unentgeltlich. Auch die Mitnahme einer berechtigten Begleitperson oder eines Hundes ist kostenlos.

GLEICHSTELLUNG BEHINDERTER MIT SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN

Haben Sie einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den schwerbehinderten Men-schen gleich gestellt werden. Darüber entscheidet die Arbeitsagentur. Voraussetzung ist, dass Sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz bekommen oder Ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Wenn Sie den schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden, können Sie für die Eingliederung in das Arbeitsleben die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie diese. Ausgeschlossen sind der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung.

WER IST FÜR WELCHE HILFEN ZUSTÄNDIG?

Diese Leistungsträger sind für die verschiedenen Leis-tungen der Rehabilitation und Teilhabe zuständig:
die gesetzlichen Krankenkassen
die Bundesagentur für Arbeit
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Altersversicherung der Landwirte
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden

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