Die gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein zuverlässiges und erprobtes System der gesundheitlichen Sicherung der Menschen in Deutschland. Die Beiträge für diesen gesetzlichen Versicherungsschutz orientieren sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten. Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle Versicherten die für sie notwendigen medizinischen Leistungen. In der GKV besteht unter allen Versicherten ein Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten, Alleinstehenden und Familien. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich absetzbar.
Ein zentraler Grundsatz ist die Versicherungspflicht in der GKV. Für jeden Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (über 450 Euro/Monat) ausübt und jeden Auszubildenden, besteht Versicherungspflicht. Personen, deren Bruttoarbeitsentgelt in den letzten drei Kalenderjahren und auch im folgenden Jahr oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, fallen nicht unter die Versicherungspflicht. Sie können sich in der GKV freiwillig versichern. Das ist aber nur möglich, wenn sie ihr auch schon vorher angehört haben. Ist man aus der Pflicht- oder der Familienversicherung ausgeschieden, kann man sich nur freiwillig versichern, wenn man vorher mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden insgesamt mindestens 24 Monate in der GKV versichert war. Arbeitnehmer sowie Beamte, Selbstständige und Freiberufler, die mit ihrem jährlichen Bruttoarbeitsentgelt Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung liegt 2020 bei 62.550 Euro / pro Monat 5.212,50 Euro) über der Versicherungspflichtgrenze liegen, können sich auch privat versichern.
Es besteht allerdings ein Risiko in punkto Rückkehr in die GKV.
Familienangehörige der in der GKV versicherten Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder sind in der Regel beitragsfrei mitversichert. Hierzu zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler unterhält, und Pflegekinder, wenn die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist, dass diese:
• ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
• nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
• nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigter),
• nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
• nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
• über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat eine bestimmte Grenze überschreitet - für
geringfügig beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 450 Euro, für alle anderen
von 445 Euro pro Monat.
Besonderheiten:
Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn die mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der -partner nicht gesetzlich versichert ist und dessen regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners. Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, und auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Frauen und Männer, die zum Allgemeinwohl den Bundesfreiwilligendienst ableisten, werden wie Arbeitnehmer durch die Sozialversicherungen behandelt (Versicherungspflicht mit Beitragszahlungen in die Renten-, Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung). Bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.
Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich durch Beiträge und Bundeszuschüsse. Die Beiträge bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Pflichtversicherten sind dies Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen z. B. aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis
zur Beitragsbemessungsgrenze Ost (6.450 Euro / Monat im Jahr 2020) berücksichtigt.
In den Gesundheitsfonds fließen alle Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Rentnerinnen und Rentnern sowie der Steuerzuschuss des Bundes. Dort wird das Geld gesammelt und je nach Alter, Geschlecht und vor allem Gesundheitszustand der Versicherten als Pauschale an die Kassen verteilt. Das heißt: Hat eine Krankenkasse viele Versicherte mit bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen, deren Behandlung hohe Kosten verursacht, bekommt sie mehr Geld aus dem Fonds als Krankenkassen, die viele gesunde Versicherte haben.
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