Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen:
Die Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Er ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden (z. B. Kofinanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, für Leistungen ambulanter Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung).
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei der häuslichen Pflege gewährt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können am Ende des Kalenderjahres in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden.
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen:
Wenn Pflegebedürftige sich in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen aufhalten, beteiligt sich die Pflegeversicherung für die in den Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen pauschal in Höhe von 10 Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 266 € (für Pflegegrade 2 bis 5) monatlich an den Heimkosten.
Die Pflegebedürftigen haben darüber hinaus Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:
Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, wenn das Wohnumfeld an ihre besonderen Erfordernisse angepasst wird. Unter bestimmtem Voraussetzungen gewährt hierfür die Pflegeversicherung Zuschüsse.
Auch Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im Pflegegrad 1 haben darauf Anspruch. Diese Leistungen stehen auch jüngeren pflegebedürftigen behinderten Menschen zur Verfügung.
Besonders günstige Möglichkeiten ergeben sich hier, wenn mehrere pflegebedürftige Menschen in einer gemeinsamen Wohnung leben (Zuschuss maximal 16.000 Euro einmalig für Pflegegrade 2 bis 5).
Pflegehilfsmittel:
Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel (z. B. für Einmalhandschuhe, Betteinlagen, eventuell auch technische Pflegehilfsmittel u.a.m.).
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf:
Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten gewährt, die nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht für die häusliche oder auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen und für die Begleitung in der letzten Lebensphase.
Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Le-benspartner, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister oder Le-benspartner der Ehegatten, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständi-
ge Freistellung entscheiden, können eine Förderung durch ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen, ebenso bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit. Das Darlehen kann man beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen (www.bafza.de). Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch eine niedrigere monatliche Darlehensrate in Anspruch genommen werden (Mindesthöhe 50 Euro). Sofern in kleineren Unternehmen kein Anspruch auf Freistellung besteht, kann eine Freistellung auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. In diesem Fall besteht ebenfalls Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist für die Freistellung beträgt acht Wochen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Arbeitgeber und Beschäftigte haben Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenztes so genanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung. Als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Angehörigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, z. B. nach einem Schlaganfall. Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist die ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit des Angehörigen (außer gegebenenfalls beim Arbeitgeber) auch bei der Pflegekasse einzureichen.
Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.
Der Kranken und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da in dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und dafür in der Regel den Mindestbeitrag zahlen. Mit der Krankenversicherung ist automatisch auch die Pflegeversicherung gewährleistet. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung für alle Pflegegrade den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen.
Während der Pflegezeit ist die Pflegeperson rentenversichert, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig ist. Wird die Ar-beitszeit während der Pflegezeit lediglich reduziert, zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zudem die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter.
Auch in der Arbeitslosenversicherung ist die Pflegeperson während der Pflegezeit versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson in der Ar-beitslosenversicherung bereits unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Während der Pflegezeit besteht wie bei allen Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen, beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung sollten die Bürger private Vorsorge betreiben, um in einem späteren Bedarfsfall noch mehr Stabilität und Sicherheit in ihr künftiges Leben zu bekommen. Diese private Vorsorge wird staatlich gefördert. Versicherte der staatlich geförderten, ergänzenden Pflegeversicherung (GEPV), auch als Pflege-Bahr oder Förder-Pflege bezeichnet, erhalten eine Zulage in Höhe von 60 Euro jährlich, wenn sie diese freiwillige private Pflege-Zusatzversicherung abschließen. Vorher sollte man sich gründlich informieren (z.B. durch Vergleiche der Stiftung Warentest), ob nicht noch günstigere Angebote auf dem Markt sind. Viele Versicherungsgesellschaften bieten ebenfalls Zusatz-Pflegeversicherungen an.