Wer bisher einen Pflegeplatz gesucht hat, kam mit dem alten Pflege-TÜV nicht weit. Die Noten sagten nur wenig ber die tatschliche Qualität der Pflege in einem Heim aus.
Das soll sich nun ändern: Das neue System sieht eine differenzierte Beurteilung vor. Hier die wichtigsten Fragen:
Warum war das bisherige System ungeeignet?
Fast alle Heime schnitten sehr gut ab, die bundesweite Durchschnittsnote lag bei 1,2. Grund dafür war, dass rund 40 unterschiedliche Kriterien in die Bewertung einflossen. Eine schlechte Wundpflege etwa konnte durch attraktive Parkanlagen oder den Speiseplan ausgeglichen werden. Für den Nutzer boten die Noten keinerlei Orientierung. Deshalb wurde seit 2015 ein neuer Pflege-TÜV entwickelt, der nun an den Start gegangen ist. Die ersten Daten sollen Mitte 2020 abrufbar sein.
Wie funktioniert der neue Pflege-TÜV?
Es gibt keine Gesamtnote mehr. Statt dessen werden verschiedene Merkmale begutachtet, die sich aus dem 2017 eingeführten Pflegebedürftigkeitsbegriff ergeben. Dazu gehören beispielsweise Mobilität, Selbstständigkeit oder Wundliegen. Geprüft wird in zwei Bereichen: Die Pflegeheime dokumentieren halbjährlich die Qua-lität ihrer Pflege. Dabei werden z. B. alle Fälle von Dekubitus erfasst und an eine zentrale Datenstelle geschickt. Parallel dazu findet einmal jährlich eine externe Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) statt.
Wie laufen die Begutachtungen durch den MDK ab?
Der MDK kündigt seinen Besuch einen Tag zuvor an. Er befragt und untersucht neun Bewohner, die zuvor mittels Stichprobenziehung ausgewählt werden. An der Begutachtung ändert sich für die Pflegebedürftigen nicht viel. Neu ist, dass die gewonnenen Erkenntnisse mit den Daten des Pflegeheims abgeglichen und im fachlichen Austausch mit Pflegekräften und Heimlei-tung besprochen werden. Das stärkt den Beratungscharakter des MDK und die Fachlichkeit der Mitarbeiter.
Welche Vorteile hat das neue Bewertungssystem?
Es ist differenzierter und liefert wesentlich mehr Informationen als der alte Pflege-TÜV. Es wurde von Wissenschaftlern entwickelt, und erstmals waren auch Verbände wie der VdK beteiligt. Das neue System ist allerdings sehr komplex. Nun müssen die Daten so aufbereitet werden, dass sie von Ratsuchenden auch genutzt werden können. Denkbar wäre z. B., dass erkennbar wird, für welche Personengruppen ein Heim besonders geeignet ist.
Wie geht es mit dem Pflege-TÜV weiter?
Die Neuerungen können nur als erster Schritt einer kontinuierlichen Weiterentwicklung des Systems verstanden werden. Der VdK fordert, künftig die Pflegebedürftigen auch nach der Zufriedenheit mit der pflegerischen Unterstützung zu fragen, Pflegefehler strukturell zu analysieren und deren Behebung zu dokumentieren. Informationen zur Struktur der Heime, wie etwa Personalausstattung oder Barrierefreiheit, die weiteren Aufschluss über die Lebens- und die Pflegequalität geben, sollen zu einer überprüfbaren Pflichtaussage werden.


Häusliche Pflege
Die Höhe der häuslichen Pflegeleistung richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad, der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgelegt wird. Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehrige oder Ehrenamtliche die Pflege bernehmen. Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegeleistungen (Pflegeeinsätzen von Sozialstationen oder Pflegediensten) und der Geldleistung (zur eigenständigen Sicherstellung der geeigneten, erforderlichen Pflege, z. B. durch Angehörige) kombiniert werden. Bei Kombination von Sachleistungen (Unterstützung durch Pflegedienste/Sozialstationen) und Geldleistung (Pflegegeld) erhält man nicht beide Leistungen zu vollen Anteilen, sondern das Pflegegeld verringert sich dann anteilig um den Wert der beanspruchten Sachleistung. Das Pflegegeld wird bei anerkanntem Pflegegrad direkt von der Pflegekasse gezahlt. Damit kann die pflegebedürftige Person Angehörige, Nachbarn, Freunde oder andere Personen bezahlen, die sie "angemessen" pflegen. In der privaten Pflegeversicherung gibt es keine Sachleistungen, sondern nur Geldleistungen. Nachbarn, Bewohner von betreuten Wohnanlagen oder Wohngemeinschaften können ihre Ansprüche auf Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung bündeln und gemeinsame, günstige Verträge über die Pflegekassen mit den Pflegediensten abschließen.

Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege:
"Teilstationär" bedeutet, dass die pflegebedürftige Person nur für eine bestimmte Zeitspanne stationär betreut wird - tagsüber oder nachts-, aber nicht ständig in einem Pflegeheim lebt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die pflegende Person berufstätig ist und die Pflege deshalb nur abends und am Wochenende übernehmen kann. Tagespflege kann die häusliche Pflege deshalb ergänzen und entlasten. Die Pflegekassen übernehmen für Pflegebedürftige mit Pflegegraden 2 - 5 die Kosten für die teilstationäre Pflege, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und den Fahrdienst. Die Höhe dieser Erstattung richtet sich nach dem Pflegegrad und zählt als Sachleistung. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag (125 € pro Monat) dafür nutzen. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegeleistung/dem Pflegegeld im vollen Umfang in Anspruch genommen werden.

Kurzzeitpflege:
Oftmals sind Pflegebedürftige nur für einen begrenzten Zeitraum auf eine vollstationäre Pflege angewiesen (z. B. nach Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege). Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen (z. B. Pflegeheimen). Nicht verbrauchte Leistungen für die Verhinderungspflege aus dem laufenden Kalenderjahr können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden und umgekehrt. Dadurch kann die Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Parallel dazu kann auch die Zeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen von vier auf bis zu acht Wochen verlängert werden. Seit Jan. 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Die Weiterzahlung des halben Pflegegeldbetrages bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgedehnt. Diese Ansprüche gelten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 - 5. Pflegebedürftige des neu geschaffenen Pflegegrades 1 können in Höhe von 125 € pro Monat den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege einsetzen.


Ersatz- oder Verhinderungspflege:
Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub oder durch Krankheit vorübergehend verhindert die Pflege durch zu führen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Die nun notwendige Verhinderungspflege kann durch einen Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder Angehörige erfolgen. Wie bei der Kurzzeitpflege schon erwähnt, können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege kann dadurch bis auf maximal 150 Prozent ihres bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet. Auch wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Diese Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 - 5 zu.

Vollstationäre Pflege:
Durch die Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, unterstützt. Seit der Umstellung auf das System der Pflegegrade erhalten die bis dahin schon Pflegebedürftigen in den vollstationären Einrichtungen Bestandsschutz.
Versicherte mit dem Pflegegrad 1 erhalten bei vollstationärer Pflege einen Zuschuss in Höhe von 125 € pro Monat.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für die Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 wurde festgeschrieben. Auch bei einer Höherstufung der Pflegebedürftigkeit steigt die Leistung der Pflegeversicherung an, der Eigenanteil jedoch nicht mehr! Dieser kann sich jedoch zwischen den einzelnen Heimen unterscheiden. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen, die ebenfalls von Heim zu Heim unterschiedlich ausfallen können.
In stationären Pflegeeinrichtungen hat jeder Versicherte auch Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote.

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