ZAHNERSATZ

Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten des Zahnersatzes in Höhe der so genannten befundbezogenen Festzuschüsse (ca. 50 %). Dieser Zuschuss steigt ab Oktober 2020 um 10% auf der Basis der so genannten Regelversorgung. Das bedeutet: Maßgeblich für die Höhe des Zuschusses ist nicht die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle bei einem Befund angewandt wird. Sie können sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, ohne den Anspruch auf Kassenzuschuss zu verlieren.

Bonusregelungen beim Zahnersatz
Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse einen finanziellen Bonus für den Zahnersatz, wenn Sie regelmäßig in den letzten 5-10 Jahren zu den jährlichen zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen waren. Somit erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse um 20 bis 30 Prozent. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.

Härtefallregelungen beim Zahnersatz
Auch die Härtefallregelungen für Zahnersatz gelten auf Basis der Festzuschussregelung. Liegt Ihr Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze, erhalten Sie die medizinisch notwendigen Leistungen für die Regelversorgung ohne eigene Zuzahlungen.
Als Härtefall gelten für das Jahr 2020 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 1.274,00 Euro für Alleinstehende und mit einem Angehörigen 1.751,75 Euro. Für jeden weiteren Angehörigen kommen 318,50 Euro hinzu.
Für alle anderen gilt eine gleitende Härtefallregelung: Die maximale Zuzahlung ist auf das Dreifache des Betrages begrenzt, um den das Bruttoeinkommen die zur vollständigen Zuzahlungsbefreiung maßgebende Einkommensgrenze überschreitet. Versicherte, deren Einkommen nahe an den Befreiungsgrenzen liegt, sollten sich daher von ihrer Krankenkasse hinsichtlich ihres tatsächlichen Anspruchs auf die gleitende Härtefallregelung beraten lassen.

SEHHILFEN

Einen Leistungsanspruch auf Brillen und Sehhilfen haben nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Wer 18 Jahre und älter ist, trägt sämtliche Kosten für Sehhilfen selbst - mit folgenden Ausnahmen:
Therapeutische Sehhilfen, sofern sie der Behandlung von Augenverletzungen oder -erkrankungen dienen -
z. B. besondere Gläser, Speziallinsen, Okklusionsschalen. Bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt.
Bei einer schweren Sehbeeinträchtigung - das bedeutet: wenn auf beiden Augen eine Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation gegeben ist. Ob Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf geeignete Sehhilfen haben, zum Beispiel auf Lupengläser, Fernrohrbrillen oder elektronisch vergrößernde Sehhilfen wie ein sogenanntes Bildschirmlesegerät, entscheiden die Augenärzte.

ZUZAHLUNGSREGELUNGEN

Grundsätzlich leisten Versicherte Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Es sind jedoch nie mehr als die jeweiligen Kosten des Mittels zu entrichten. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Patienten brauchen für bestimmte rezeptpflichtige Arzneimittel nichts zuzahlen, wenn die Hersteller eine Preisgrenze einhalten. Der Preis muss mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen, den die gesetzlichen Krankenkassen für das Arzneimittel erstatten. Die Liste der betreffenden Medikamente wird von den Krankenkassen zusammengestellt und alle 14 Tage aktualisiert. Im Internet finden Sie eine Übersicht der aktuell zuzahlungsbefreiten Arzneimittel z. B. unter:
www.gkv-spitzenverband.de/Befreiungsliste_Arzneimittel_Versicherte.gkvnet
Um das Engagement der Versicherten für die eigene Gesundheit zu stärken und die besondere Stellung der Familie zu unterstützen, entfallen Zuzahlungen bei:
• Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Ausnahme der Fahrkosten
• Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden
• empfohlenen Schutzimpfungen
• Harn- und Blutteststreifen
Die Zuzahlungen sollen niemanden über Gebühr belasten. Deshalb müssen Erwachsene nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens aus eigener Tasche hinzuzahlen. Für chronisch kranke Menschen, die besonders oft zum Arzt müssen und viele Medikamente benötigen, gilt eine niedrigere Belastungsgrenze. Sie liegt bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

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