Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Das betrifft beispielsweise die Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung.
Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind), "H" (hilflos) oder “TBI” (taubblind) besitzen oder mindestens Pflegegrad 2 nachweisen können. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt und die Genehmigung der Krankenkasse. Auch wenn Sie keinen Schwerbehindertenausweis mit den relevanten Merkzeichen haben, kann Ihre Krankenkasse bei Vorliegen einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigen.
Ihre Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten bei:
• Leistungen, die stationär erbracht werden
• Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne
stationäre Behandlung
• Krankentransporten mit, aus medizinischen Gründen, notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen
• Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie
bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären
Behandlung oder einer ambulanten Operation im
Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene
stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird
Versicherte müssen sich auf jeden Fall Ihre Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: 10 Prozent, aber höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Zuzahlungen im Überblick | * jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels | |
Arzneimittel, Verbandmittel | 10% | des Apothekenabgabepreises, mind. 5 €, max. 10 € * |
Genehmigte Fahrkosten | 10% | der Fahrkosten, mind. 5 €, max. 10 € pro Fahrt * |
Heilmittel | 10% | des Abgabepreises zuzüglich 10 € pro Verordnung * |
Hilfsmittel | 10% | der Kosten des Hilfsmittels, mind. 5 €, max. 10 € * |
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel | 10% | der Kosten je Packung, max. 10 € im Monat |
Krankenhausbehandlung | 10 € | pro pro Kalendertag für höchstens 28 Tage |
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen | 10 € | pro Kalendertag |
Stationäre Vorsorge- u. Rehabilitationsmaßnahmen | 10 € | pro Kalendertag |
Anschlussrehabilitation | 10 € | pro Kalendertag für höchstens 28 Tage |
Vorsorge- u. Rehamaßnahmen für Mütter und Väter | 10 € | pro Kalendertag |
Unter Rehabilitationsleistungen sind alle medizinischen Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung, Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen. Rehabilitationsleistungen können ambulant und stationär erfolgen. Das Ziel: Im Alltagsleben so gut wie möglich wieder zurechtkommen - die aus gesundheitlichen Gründen bedrohte oder beeinträchtigte Teilhabe der Patienten soll durch rehabilitationsmedizinische Versorgung wiederhergestellt, verbessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden. Die Maßnahmen helfen dabei, die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Das Spektrum reicht von Massagen und Heilbädern über gezielte Krankengymnastik oder Ergotherapie bis zu psychotherapeutischen Gesprächen.
Wer ist für Rehabilitationsleistungen zuständig?
• Behandlungen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben übernimmt die
Rentenversicherung.
• Die Unfallversicherung zahlt nötige Reha-Leistungen nach einem Unfall am Arbeitsplatz.
• Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um
eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu
lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist zuständig, wenn es um Vorbeugung drohender Behinderung oder Pflegebedürftigkeit geht.
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