Stationäre Rehabilitation:
Hier werden Patienten in einer Einrichtung nicht nur behandelt, sie wohnen auch dort und erhalten Versorgung rund um die Uhr.
Teilstationäre Rehabilitation:
Patienten suchen bei der teilstationären Reha die wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung nur während der Therapiezeiten auf. Die übrige Zeit - in der Regel die Abende und Wochenenden - verbringen sie zu Hause.
Welches Ziel hat die geriatrische Rehabilitation?
Ältere Menschen sollen nach einem Unfall oder einer Krankheit so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben und die Chance erhalten, aktiv am Leben teilzuhaben. Darauf ist die geriatrische (altersmedizinische) Rehabilitation ausgerichtet. Sie kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Einsatz mobiler Reha-Teams. Wer bereits pflegebedürftig ist, kann auch zum Beispiel in stationären Pflegeeinrichtungen Rehabilitationsleistungen erhalten.
Kann man seine Rehabilitationseinrichtung selbst auswählen?
Patienten können ihrer Krankenkasse ihre Wünsche bezüglich einer bestimmten Reha-Einrichtung mitteilen. Wenn diese nach medizinischen Gesichtspunkten geeignet ist und die Wünsche der persönlichen Lebenssituation, dem Alter, der familiären Situation oder religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen Rechnung tragen, hat die Krankenkasse diesen Wünschen zu entsprechen. Bei der Entscheidung über die Einrichtung sind natürlich auch Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt für Einrichtungen, die mit der Krankenkasse keinen Versorgungsvertrag haben. Solche Einrichtungen können Versicherte ohne besondere Begründung wählen. Ist die gewählte Einrichtung allerdings teurer als die Vertragspartner der Krankenkasse, müssen Versicherte die Mehrkosten selbst tragen.
Alle Patientinnen und Patienten über 18 Jahre müssen Zuzahlungen von zehn Euro am Tag bei stationärer Vorsorge und Rehabilitation leisten. Die Zuzahlung ist bei Anschlussrehabilitationen auf 28 Tage begrenzt. Hierbei werden bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen angerechnet.
Das Gesetz soll die Gesamtsituation in den Krankenhäusern optimieren. Es soll zu Mehreinnahmen der Krankenhäuser führen, die vor allen Dingen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Neben den bereits im Abschnitt “Palliativversorgung” erwähnten Verbesserungen in der Hospizarbeit stehen dabei folgende Schwerpunkte im Vordergrund:
• Verbesserung der Personalsituation,
der Hygiene und der Qualität
• Sicherstellung einer guten regionalen Versorgung
• Eine Ambulante Notfallversorgung in den Kiniken
und Notdienstpraxen schaffen
• Recht der Patienten auf unabhängige Zweit
meinung vor operativen Eingriffen wird gestärkt.
• Bildung eines Strukturfonds zur Verbesserung
der Versorgung
• Nach Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung können Patienten vorübergehend in Kurzzeitpflege versorgt werden und
diese als neue Leistung der Krankenkassen in
Anspruch nehmen (Übergangspflege).
Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereingungen sollen bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht.
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