Die Beitragssätze

In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz gilt grundsätzlich fü;r Mitglieder (Pflicht- und freiwillig Versicherte) mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit fü;r mindestens sechs Wochen. Aber auch bei der Beitragsbemessung aus gesetzlichen Renten bzw. Versorgungsbezü;gen findet der allgemene Beitragssatz Anwendung.
Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger tragen die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt oder der Rente jeweils zur Hälfte (jeweils 7,3 Prozent).
Der ermäßigte Beitragssatz gilt fü;r Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben und beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Der Mindestbeitrag für Selbststndige sinkt um die Hälfte auf das Niveau aller anderen freiwillig versicherten Kassenmitglieder. Die Kassen berücksichtigen die neuen Grenzen automatisch auf der Grundlage des aktuellsten Einkommenssteuerbescheides. Während des Bezuges von Kranken- oder Mutterschaftsgeldes mssen freiwillig Versicherte nur noch Beiträge auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen zahlen.

Zusatzbeiträge
Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, können nunmehr zusätzlich zu den einheitlichen Beitragssätzen von 14,6 Prozent bzw. von 14 Prozent einen Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben. Zusatzbeiträge können also weiter von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Die Versicherten werden damit auch weiterhin Preissignale im Hinblick auf die Wahl ihrer Krankenkasse erhalten. Mit diesen Maßnahmen soll zudem die Beitragsautonomie der Krankenkassen gestärkt werden, was dem Wettbewerb zwischen den Krankenkassen um eine hochwertige und effiziente Versorgung zugutekommt. Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, steht den Mitgliedern die Möglichkeit offen, ihre Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Kü;ndigungsregeln zu wechseln.
Eine ü;bersicht ü;ber die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen unter: www.gkvspitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf

Welche Beiträge zahlen Rentnerinnen und Rentner
Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner mü;ssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch fü;r sogenannte Versorgungsbezü;ge (z. B. Betriebsrenten) Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt auch fü;r Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird. Den Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung ü;bernimmt der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Krankenkassenbeiträge fü;r Versorgungsbezü;ge oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit mü;ssen Rentnerinnen und Rentner allein zahlen.
Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden alle Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Nacheinander werden dabei Rente, Versorgungsbezü;ge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berü;cksichtigt. Zu sonstigen Einnahmen zählen Bezü;ge, die fü;r die sogenannte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds relevant sind - z. B. Mieteinnahmen.
Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen. Der Zuschuss, den sie selbst beantragen mü;ssen, beträgt 7,3 Prozent der Rente.

Was sind Versorgungsbezü;ge?
Versorgungsbezüge sind Leistungen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Versorgungsbezü;ge sind - unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden - als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig. Bei einer einmaligen Auszahlung sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Beiträge nicht in einer Summe fällig werden, sondern auf zehn Jahre gestreckt werden und der jeweilige Jahresbeitrag auf die Monate verteilt wird. So wird die Vergleichbarkeit mit einer laufenden Zahlung hergestellt. Die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung besteht dementsprechend fü;r 120 Monate.

Arbeitsuchende
Fü;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld tragen die Bundesagentur fü;r Arbeit und der Bund die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings erst mit Bewilligung der beantragten Leistung (in der Regel auch rü;ckwirkend).

Bedü;rftige
Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sind den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei den Gesundheitsleistungen gleichgestellt. Dementsprechend erhalten sie wie andere Versicherte eine Krankenversichertenkarte. Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) sind automatisch pflichtversichert in der GKV.
Wenn Menschen bedü;rftig werden, gilt: Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger bleiben in ihrer bisherigen Krankenkasse bzw. bei ihrem bisherigen privaten Versicherungsunternehmen versichert. Waren sie bislang nicht versichert, werden sie in der Regel der Krankenkasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zugeordnet, bei dem sie zuletzt versichert waren. Die Beiträge werden vom zuständigen Sozialhilfeträger ü;bernommen.
Auch bei Erwerbsfähigen, die kein ALG II beziehen, kann der zuständige Träger der Grundsicherung die Beiträge fü;r eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung ganz oder teilweise ü;bernehmen. Voraussetzung ist, dass mit der ü;bernahme Hilfebedü;rftigkeit vermieden wird. Nicht erwerbsfähige Personen - also Menschen ab 65 Jahren und Personen, die voll erwerbsgemindert sind - können Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Fü;r sie liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Sozialhilfeträgern. Auch wenn nicht erwerbsfähige Personen nur durch die Zahlung der Krankenkassenbeiträge hilfebedü;rftig wü;rden, mü;ssten die Träger der Sozialhilfe Pflichtbeiträge im erforderlichen Umfang ü;bernehmen. Voraussetzung fü;r einen Anspruch ist jeweils, dass kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen existiert. Bedü;rftige mü;ssen wie bei Gewährung von ALG II und Sozialhilfe zuerst alle Möglichkeiten nutzen, den entstandenen Bedarf selbst zu decken. Dabei gelten die gleichen Freibeträge und Grenzen fü;r Schonvermögen.

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