Als Versicherter haben Sie Anspruch auf:
• eine einmalige Gesundheitsuntersuchung und -beratung für Versicherte zwischen18 und 34 Jahren
• Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung von bestimmten Krankheiten "Gesundheits-Check-up" mit Möglichkeit zum
Hautkrebs-Screeningab dem ab dem 35. Lebensjahr aller 3 Jahre,
• Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen ab dem 20. und für Männer ab dem 45. Lebensjahr jährlich
• Präventionsorientierte Zahnheilkunde
• Schutzimpfungen mit Ausnahme bei nicht berufsbedingtem Auslandaufenthalt
• Kieferorthopädische Behandlung für Versicherte in der Regel bis zum 18. Lebensjahr
• Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
• Arznei-, Verband- und Heilmittel und Hilfsmittel
• Medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
• Kostenübernahme oder Zuschüsse bei notwendigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
• Behandlung im Krankenhaus, für Menschen mit spezialisiertem Versorgungsbedarf bei schweren
seltenen Krankheiten auch ambulant
• Mutter-/Vater-Kind-Kuren
• Krankengeld: Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter.
Anschließend zahlt Ihnen die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des
letzten Nettoarbeitsentgeltes.
Das Krankengeld ist einschließlich Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.
• Krankengeld bis zu 10 Tagen pro Jahr für jedes versicherte Kind unter 12 Jahren, das nach ärztlichem Zeugnis von Ihnen
gepflegt werden muss und Sie daher nicht Ihrer Arbeit nachgehen können und keine andere im Haushalt lebende Person
die Betreuung oder Pflege übernehmen kann. Insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage begrenzt. Bei behinderten
und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht ohne Altersbegrenzung der Anspruch
auf Kinderpflegekrankengeld. Für Eltern schwerstkranker Kinder mit nur noch einer Lebenserwartung von Wochen oder
wenigen Monaten besteht dieser Anspruch zeitlich unbegrenzt.
• Haushaltshilfe, wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder eine stationäre Maßnahme antreten und
dadurch ihren Haushalt nicht
weiterführen können, vorausgesetzt, dass in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das
12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist
• Häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein
Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder so die
ärztliche Behandlung gesichert wird, ebenso für ältere bzw. beeinträchtigte Menschen in Wohngemeinschaften oder
ähnlichen neuen Wohnformen
• Häusliche Pflege für Frauen, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist
• Soziotherapie für Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich
verordnete Leistungen in Anspruch zu nehmen
• Mutterschaftsgeld und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Hierzu schließen die Kassen zum Beispiel mit den Hausarztverbänden entsprechende Verträge ab. Wer sich verpflichtet, bei gesundheitlichen Beschwerden immer zunächst seinen Hausarzt aufzusuchen, kann sich unter Umständen auch einen finanziellen Vorteil sichern: Die Entscheidung für den Hausarzttarif kann von den Krankenkassen mit Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen belohnt werden.
Schwerstkranke Menschen und Sterbende haben Anspruch auf eine spezialisierte palliative Versorgung. Die Palliativmedizin hat das Ziel, die Folgen einer Erkrankung zu lindern (Palliation), wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht. Die Palliativversorgung kann stationär und ambulant erfolgen - auf beides haben Versicherte einen gesetzlichen Anspruch.
Ambulante Palliativversorgung beinhaltet, dass Patientinnen und Patienten in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung sowohl medizinisch als auch pflegerisch betreut werden. Damit kann ihnen ein würdevolles Sterben mit möglichst wenig Schmerzen ermöglicht werden. Der Ausbau der ambulanten Palliativversorgung kommt dem Wunsch vieler schwerstkranker Menschen entgegen, in der häuslichen Umgebung und in der Nähe ihrer Angehörigen zu bleiben.
Ein Palliative Care Team ist eine interdisziplinäre Gruppe von Fachleuten, die sich der Versorgung von schwerstkranken Patienten widmen, deren Sterbeprozess begonnen hat oder in absehbarer Zeit bevorsteht. Zu diesem Zweck arbeitet das Team mit anderen Leistungserbringern zusammen (Hausarzt, Krankenhaus, Pflegedienst, Hospiz oder ambulanter Hospizdienst, Apotheke), berät diese und koordiniert die Aktivitäten. Ein Palliative Care Team sichert die Versorgung der Patienten durch die ständige Verfügbarkeit eines Arztes oder einer Pflegefachkraft. Für Patienten, Angehörige und Rettungsdienste besteht eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr, ein Arzt oder Pfleger ist stets verfügbar. Neben der ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen und pflegerischen Betreuung gehört zur Arbeit eines Palliative Care Teams die Koordination der Aktivitäten, die Einbeziehung konsiliarischer Dienste und weiterer palliativ tätiger Berufsgruppen und das Ehrenamt, die Kommunikation (z. B. mit Angehörigen), die Dokumentation der Fälle sowie die Qualitätssicherung einschließlich Fortbildung und Supervision.
Die Hospizarbeit verfolgt das Ziel, sterbenden Menschen ein würdiges und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Der Hospizgedanke hat in Deutschland in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es gibt eine wachsende Anzahl ambulanter Hospizdienste und stationärer Hospize, die Sterbende in ihrer letzten Lebensphase begleiten. Wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht mehr möglich ist, können Patientinnen und Patienten in stationären Hospizen untergebracht werden. Dem Versicherten entstehen dabei keine Zusatzkosten.
Ende 2015 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung beschlossen. Palliativversorgung wird Bestandteil der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen der Palliativpflege in der häuslichen Krankenpflege werden für die Pflegedienste abrechenbar. Ambulante Hospizdienste können neben Personalkosten auch Sachkosten abrechnen. Bei stationären Hospizen ist der Mindestzuschuss durch die Krankenkassen gestiegen.
Ebenfalls verabschiedet wurde ein Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung. Krankenhäuser können zur Stärkung der Palliativmedizin eigenständige Palliativstationen mit den Kostenträgern vereinbaren. Krankenhäuser ohne Palliativstation können individuelle Zusatzentgelte für den Einsatz multiprofessioneller Palliativdienste abschließen. Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung durch die Gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.
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